Betreuungsform
Die Auftragsgrundlage für die Hilfe zur Erziehung in einer heilpädagogischen Tagesstätte bilden § 27 SGB VIII in Verbindung mit § 32 SGB VIII bzw. § 35 a SBG VIII.
Die heilpädagogische Tagesstätte wird durch zusätzliche Fachdienste (z.B. Psychologen) unterstützt.
§ 32 Erziehung in einer Tagesgruppe
"Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern. Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen der Familienpflege geleistet werden."